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Vereinssatzung – Stand 01.03.2004
Verein der Hundefreunde Hochheim 2000 e.V. Hochheim am Main
Gegr. 2000
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Hundefreunden und Interessenten. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werben. Nach der Eintragung lautet der Name: Verein der Hundefreunde 2000 Hochheim am Main.
- Sitz des Vereins ist Hochheim am Main.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der VdH 2000 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung von Hundehaltern und Hunden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
- Zusammenführung der Hundehalter und Interessenten.
- Unterstützung der Pflege, Erhaltung und Förderung des Kulturgutes sowie Erziehung und Umgang mit dem Hund.
- Ausbildung des Hundes insbesondere von Jugendlichen und Erwachsenen.
- Teilnahme an Prüfungen und Meisterschaften.
- Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten bei der Vereinsarbeit.
§ 3 Grundsätze
- Oberstes Ziel ist das Zusammenwirken aller Mitglieder im Verein, wobei alle Gruppen gleich behandelt werden, egal welcher Sparte sie angehören; ihr Ziel muss nur sein, den Hund und das Kulturgut zu fördern.
- Der VdH 2000 ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
- Der VdH 2000 tritt ein für Pflege und Förderung der Hundeerziehung in der Öffentlichkeit; Verständnis und Mitarbeit zu erwirken, muss sein ständiges Bemühen sein.
§ 4 Vereinstätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Vereinszwecke der Mittel
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Ausgaben/ Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Satzung des Vereins anerkennt.
- Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form beim VDH 2000 zu stellen, über den der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das Ergebnis muss den Antragstellern schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand des VdH 2000 hat das Recht, verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Durch Auflösung oder Aufhebung des Vereines.
- Mit dem Tod des Mitgliedes.
- Der Austritt. Dieser ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich und muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Vorstandes erfolgen.
- Durch Ausschluss aus dem Verein, den der Gesamtvorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließen kann, wenn das Mitglied
- gegen diese Satzung verstoßen hat. - gegen Beschlüsse des Vereins verstoßen hat. - das Ansehen des VdH 2000 nachhaltig geschädigt hat.
- Dem Mitglied ist unter Setzung einer Frist von 3 Monaten nach Zugang des entsprechenden Vorstandsbeschlusses Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes, die dem Mitglied unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen ist, kann schriftlich Einspruch erhoben werden, über den die 2/3 Mehrheit entscheidet. Dem Mitglied ist der Ergebnis schriftlich mitzuteilen.
- Bei Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages von mehr als drei Monaten nach der ersten Mahnung im laufenden Geschäftsjahr.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind befugt, nach bestehenden Richtlinien die Einrichtungen des VdH 2000 in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder verpflichten sich, den Aufgaben und Zielen des Vereins, die im §2 dieser Satzung genannt sind, zu dienen. Mit ihrem Aufnahmeantrag erkennen sie die gültige Satzung sowie die geltende Geschäftsordnung und andere bestehende Richtlinien des VdH 2000 ausdrücklich an.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt. (Die Mitglieder verpflichten sich, die Beiträge im voraus zu einrichten.)
- Für den Hund muss eine gültige Haftpflichtversicherung bestehen.
- Der Hund muss über eine gültige Tollwutimpfung verfügen.
§ 10 Organe des VdH 2000
- Generalversammlung
- Geschäftsführender Vorstand
- Gesamtvorstand
§ 11 Generalversammlung
- Oberste Organ ist die jährlich stattfindende Generalversammlung. Diese ist schriftlich durch Postübersendung mit Angaben der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen.
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen bis spätestens 1 Woche vor dem für die Versammlung festgelegten Termin dem VdH 2000 Vorstand schriftlich vorliegen (Poststempel).
- Stimmberechtigt ist jedes eingetragene Mitglied ab Vollendung des 16.Lebensjahres. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
§ 12 Aufgagen der Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme der Geschäfts- und Tätigkeitsberichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
- Wahl der Mitglieder des Vorstands
- Wahl der Kassenrevisoren
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
- Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden oder einem anderen Mitlied des geschäftsführenden Vorstandes zu geleiten.
- Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies fordert.
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmengleichheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit, zur Vereinsauflösung eine 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Wird kein Vorstand in der Generalversammlung gewählt, muss innerhalb von 6 Wochen eine erneute Generalversammlung gemäß § 11 Ab. 1 einberufen werden.
- Bei Wahlen ist der Bewerber gewählt, der die meisten stimmen auf sich vereinigt.
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet von:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer /in
- dem der Kassenwart /in
- dem Übungswart /in
- Der VdH 2000 wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 14 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand wird gebildet:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- dem/der 2. Beisitzer /in
- dem/der PR-Manager
- dem/der Verwalter/in Liegenschaften
- Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Mit Annahme ihrer Wahl verpflichten dich die Mitglieder des Vorstandes zur satzungsgemäßen Führung des Vereins. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben einem Ausschuss oder Einzelpersonen übertragen.
- Die Vorstandssitzungen werden in der Regel vom ersten Vorsitzenden geleitet, er beruft nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern die Vorstandssitzung ein.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Zu allen Sitzungen ist generell der Gesamtvorstand einzuberufen.
- Scheidet ein Mitglied es Gesamtverbandes aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung, bei der normalerweise ein neuer Vorstand gewählt wird, ein Ersatzmitglied kommissarisch einsetzten.
§ 15 Niederschriften
- Über jede Generalversammlung und Vorstandssitzung ist eine inhaltliche Niederschrift anzufertigen. In ihr sind alle Beschlüsse wörtlich, Wahlen und Abstimmungen vollständig aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem/die Vorsitzenden und dem/der Schriftführer /in zu unterzeichnen.
- Die Niederschrift ist jedem Vorstandsmitglied auszuhändigen.
§ 16 Kassenführung
- Der Kassenwart hat über die Ein- und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen.
- Direkt nach Ende eines jeden Geschäftsjahres hat er/sie den Jahresabschluss anzufertigen und ihn mit Belegen den Kassenrevisoren vorzulegen.
§ 17 Kassenrevisoren /innen
- Zur Sicherung der geordneten Kassen- und Rechnungsführung sind von der Generalversammlung zwei Kassenrevisoren /innen sowie ein /e Stellvertreter /in zu wählen.
- In jedem Jahr scheidet eine/r, und zwar der/die am längsten amtierende aus. Eine Wiederwahl ist erst nach einjähriger Unterbrechung möglich.
- Die Revisoren/innen können jederzeit unvorhergesehen, müssen aber nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Kasse und Kassenbücher sowie sämtliche Ein- und Ausgabenbelege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit überprüfen. Über die durchgeführte Revision ist ein schriftlicher Revisionsbericht an den Vorstand zu geben und der Generalversammlung darüber schriftlich zu berichten.
- Nach dem jährlichen Revisionsbericht kann der/die Revisor/in bei ordnungsgemäßer Geschäfts- und Kassenführung Entlastung Beantragen.
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hochheim am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Wirksamkeit
Diese Satzung wird durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hochheim am Main wirksam.
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